Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
dahingehend beschließen, die Leiharbeit auf ein Jahr
zu begrenzen, mit dem anschließenden Übergang in
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei längerer
Dauer. Weiterhin sollen die Tarifbedingungen (Arbeitsbedingungen
- Entlohnung etc.) für Leiharbeitnehmer wie im Entleihbetrieb
- ohne Ausnahme - gelten. Darüber hinaus wird eine Ergänzung
des Betriebsverfassungsgesetzes in der Form gefordert, dass
der Betriebsrat ein Vetorecht erhält, wenn Arbeitsplätze
in einem Unternehmen in Leiharbeitsplätze umgewandelt
werden sollen.
Begründung:
Die Erfahrung mit der Leiharbeitsquote in der Produktion zeigt
bisher, dass oft dauerhafte Arbeitsplätze mit Leiharbeitern
besetzt werden und dass letztlich Neueinstellungen in verschiedenen
Bereichen die Ausnahme sind. Wir kennen KollegInnen, die bereits
über 5 Jahre (Befristung und anschließend Leiharbeit)
am gleichen Arbeitsplatz tätig sind. Des Weiteren werden
Arbeitsplätze, die bisher in Unternehmen verankert waren
und nun z.B. durch Fluktuation frei werden, sehr oft in Leiharbeitsplätze
umgewandelt. Damit wird das ursprüngliche Anliegen des
AÜG, über Leiharbeit den Einstieg in ein festes
Arbeitsverhältnis zu erleichtern, in der Praxis ins Gegenteil
verkehrt. Aus rein rechtlicher Sicht hat ein Betriebsrat sehr
wenige Möglichkeiten, die flächendeckende Beschäftigung
von Leiharbeitern zu verhindern oder zu beschränken.
Gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz kann
er nur den Einzelfall prüfen. Es gibt keinen Verweigerungsgrund
im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern,
solange dafür keine eigenen Mitarbeiter von Kündigung
bedroht sind. Wir beobachten jedoch die schleichende Verdrängung
fester Arbeitsverhältnisse durch Leiharbeit. Die Zunahme
der Leiharbeit geht in vielen Fällen zu Lasten regulärer
Beschäftigung. Vor allem große Unternehmen nutzen
die derzeitige Gesetzgebung dazu, die Mitbestimmungs-rechte
des Betriebsrates und den Kündigungsschutz zu umgehen.
Das unternehmerische Risiko wird auf die Leiharbeitsfirmen
und letztendlich auf die Leiharbeiter übertragen. Zukünftiger
größerer Arbeitsplatzabbau muss nun nicht mehr
bei der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden und es müssen
auch keine Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen
Interessenausgleich und gegebenenfalls Sozialplan geführt
werden, solange es „nur“ die KollegInnen aus der
Leiharbeit betrifft. Massenentlassungen werden damit verschleiert
und für die Arbeitgeber kostenfrei.
Die von INQA initiierte Untersuchung „Was ist gute
Arbeit?“ zeigt, dass – aus der Sicht von abhängig
Beschäftigten - ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
sowie ein regelmäßiges und festes Einkommen Kernaspekte
von guter Arbeit darstellen. Keinem anderen Bereich wird bei
den Befragungsergebnissen eine derart hohe Bedeutung zugemessen.
Umgekehrt ist die Ablehnung der aktuellen betrieblichen Praxis,
befristete und Leiharbeitsverhältnisse auszuweiten, sehr
hoch: so stimmen 72% bzw. 78% dem Statement zu, dass der Einsatz
von Zeitarbeit begrenzt bzw. die Befristung von Arbeitsverhältnissen
grundsätzlich auf Ausnahmefälle beschränkt
werden sollte (Fuchs 2006)...
Hier unterzeichen: http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=464